Andalusia, Málaga, Las chapas
Unser rustikales Anwesen, bekannt als Cortijo La Gamera, befindet sich in La Chapas, Gemeinde Marbella (Malaga). Das Anwesen ist rustikal und verfügt über eine Gesamtfläche von 91.078,60 m². Früher bestand es aus den Grundstücken Nr. 41-42-43 des Anwesens Nr. 15 in Marbella. Nach der Digitalisierung des Katasters gehören uns heute die Grundstücke Nr. 41a-42-43-44-45-58-59-60-62-64 des Anwesens Nr. 9 in Marbella. Bei diesen neuen Grundstücken gibt es Fehler bei den Grenzen und der Eigentümerzuordnung, sodass die Summe der Teilflächen nicht mit der tatsächlichen Gesamtfläche unseres Grundstücks übereinstimmt. Es liegt östlich des TM von Marbella, ist über die Urbanisation Hacienda Las Chapas de Marbella erreichbar und verfügt über eine Brücke über die Autobahn Costa del Sol. Im Süden grenzt es an die Autobahn Costa del Sol selbst, wir haben keinen direkten Zugang dazu. Bei nennenswerter Bebauung könnte ein Antrag auf Zugang zur genannten Autobahn Costa del Sol bearbeitet werden. Das Grundstück hat eine mittelgebirgige Orographie mit einem Fluss, der hindurchfließt, mit der Möglichkeit, Wasser für die Versorgung des Grundstücks zu beziehen, und die Stromversorgung kann von den nahegelegenen Urbanisationen oder von den Hochhausspannungsmasten in der Gegend erweitert werden. Die Aussicht auf das Meer und die Berge ist sehr schön, die Gegend ist ruhig und von natürlicher Umgebung. Alle angrenzenden Grundstücke im Osten, Norden und Westen sind ebenfalls rustikal und würden eine Erweiterung der Fläche ermöglichen, um jedes Projekt zu entwickeln, das mehr Land benötigt. Die aktuellen Vorschriften zur Landverwaltung in Andalusien könnten den Bau von Gebäuden von öffentlichem und sozialem Interesse auf dieser Art von ländlichen Grundstücken erlauben, wie zum Beispiel: 1. Als von öffentlichem Nutzen und sozialem Interesse sind unter anderem folgende zu verstehen: a) Jene produktiven Tätigkeiten jeglicher Art, die Einkommen und Arbeitsplätze schaffen und nicht auf städtischen oder bebaubaren Grundstücken angesiedelt werden können, entweder weil sie aufgrund ihrer Unvereinbarkeit, Größe oder aus anderen Gründen nicht in Industriegebieten jeglicher Art angesiedelt werden können, und nicht weil sie aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihrer territorialen Auswirkungen und der Umwelt nicht auf diesen Bodenarten angesiedelt werden können, oder weil es sich um Tätigkeiten handelt, die ihre Daseinsberechtigung in der natürlichen Umwelt haben, wie zum Beispiel Landwirtschaft, Viehzucht, Forstwirtschaft oder Bergbau. b) Ebenso jene öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Gebäude für kollektive Dienstleistungen, die aus landschaftlichen Gründen, zu Erholungs-, Bildungs-, Gesundheits-, Tourismus- oder anderen Zwecken in ländlichen Gebieten angesiedelt werden müssen. 2. In der Erklärung müssen die Gründe des öffentlichen Nutzens und des sozialen Interesses auf der Grundlage ihrer Nutzung und der Notwendigkeit der Ansiedlung in ländlichen Gebieten angemessen begründet werden. Durch Erklärung des öffentlichen und sozialen Interesses zulässige Nutzungen und Aktivitäten 1. Durch die Erklärung ihres öffentlichen und sozialen Interesses sind unter anderem die Folgenden aufgeführt: 1.1. Bergbau- und Gewinnungsaktivitäten, einschließlich Steinbrüche oder Gewinnung von Zuschlagstoffen oder Erde. 1.2. Industrielle und produktive Aktivitäten. 1.3. Touristische, sportliche, Erholungs-, Freizeit- und Entspannungsaktivitäten sowie religiöse und soziale Wohlfahrtsaktivitäten wie: a) Hotelbetriebe, Motels, Aparthotels und dergleichen. b) Errichtung von Hotels, Restaurants und dergleichen. c) Erholungs-, Sport- und Freizeitzentren oder -anpassungen, unabhängig von ihrer Art und Einrichtungsart. cd) Touristencamps, Campingplätze und ähnliche Einrichtungen. e) Kulturelle, wohltätige und religiöse oder spirituelle Aktivitäten. f) Gesundheits- und Wissenschaftszentren sowie Bestattungsdienste und Friedhöfe. g) Bildungs- und Pflegeheime für ältere Menschen. h) Natur-, Landschafts- und Umweltzentren oder -anpassungen. i) Deponien, Lagerstätten und Abfalllager mit einer positiven Erklärung hinsichtlich der Auswirkungen auf Umwelt und Landschaft. j) Bauten und Einrichtungen im Zusammenhang mit der Erbringung öffentlicher Arbeiten, die nicht im Projekt oder in der Planung vorgesehen sind. 1.4. Jede andere Aktivität, die den Bestimmungen in Artikel 9.1.20 dieser Verordnung entspricht. Sie muss über einen Sonderaktionsplan zur Änderung der Klassifizierung bebaubarer Grundstücke gemäß den in dieser Verordnung angegebenen Bedingungen abgewickelt werden und es ist eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung oder Analyse der Umweltauswirkungen des beantragten Vorschlags erforderlich, je nachdem, was zutrifft. Die endgültige Genehmigung liegt bei der Junta de Andalucía in Angelegenheiten der Raumordnung und Stadtplanung.